LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.01.2005
2 Ta 250/04
Normen:
RVG § 33 Abs. 4 Satz 3 ; GKG § 42 Abs. 4 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2744/04

Wertfestsetzung, Bestandsstreitigkeit, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Einmonatsbetrag

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.01.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 250/04

DRsp Nr. 2005/21500

Wertfestsetzung, Bestandsstreitigkeit, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Einmonatsbetrag

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 4 Satz 3 ; GKG § 42 Abs. 4 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Beklagtenvertreter gegen die Festsetzung des Wertes für den Antrag zu 1.

Der Kläger war gemäß dem Vertrag vom 27.5.2004 bei der Beklagten mit Wirkung vom 1.6.2004 als Kraftfahrer beschäftigt. Die Parteien hatten eine Vergütung von 1.200 EUR brutto sowie eine Pauschale für Unfallfreiheit von 300 EUR und die Anwendung des Manteltarifvertrages für Kraftfahrer im Land Schleswig-Holstein vereinbart. Mit Schreiben vom 22.7.2004 (Blatt 6 der Akte) bestätigte die Beklagte dem Kläger "wunschgemäß laut Ihrer SMS vom 14.07.04 ... Ihre fristlose Kündigung". Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am 13.8.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage, mit der er u. a. beantragt hat,

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 22.7.2004 nicht aufgelöst und besteht fort.

2. ...