AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 68/98
Wertfestsetzung bei teilweiser Klagerücknahme nach Anhängigkeit - Prozessgebühren des Beklagten
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 13 WF 31/01
DRsp Nr. 2001/7388
Wertfestsetzung bei teilweiser Klagerücknahme nach Anhängigkeit - Prozessgebühren des Beklagten
»Eine teilweise Klagerücknahme nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage hat auf die Wertfestsetzung für die Prozessgebühren keinen Einfluss. Dies gilt allerdings nicht für die anwaltlichen Prozessgebühren des Beklagten. Denn dieser musste nur im Umfang der Klage, den diese nach teilweiser Rücknahme noch hatte, tätig werden, so dass die Prozessgebühr sowie die nachfolgenden Gebühren von vornherein nur in diesem Umfang entstehen konnten.«
Die nach §§ 11 Abs. 2 PRflG, 104 Abs. 3ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Prozessgebühr des § 31 Abs. 1BRAGO ist für den Beklagten lediglich aus einem Gegenstandswert von 335 DM angefallen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" abrufen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.