OLG Koblenz - Beschluss vom 21.03.2001
13 WF 31/01
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 278
OLGReport-Koblenz 2001, 393
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 68/98

Wertfestsetzung bei teilweiser Klagerücknahme nach Anhängigkeit - Prozessgebühren des Beklagten

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 13 WF 31/01

DRsp Nr. 2001/7388

Wertfestsetzung bei teilweiser Klagerücknahme nach Anhängigkeit - Prozessgebühren des Beklagten

»Eine teilweise Klagerücknahme nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage hat auf die Wertfestsetzung für die Prozessgebühren keinen Einfluss. Dies gilt allerdings nicht für die anwaltlichen Prozessgebühren des Beklagten. Denn dieser musste nur im Umfang der Klage, den diese nach teilweiser Rücknahme noch hatte, tätig werden, so dass die Prozessgebühr sowie die nachfolgenden Gebühren von vornherein nur in diesem Umfang entstehen konnten.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die nach §§ 11 Abs. 2 PRflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Prozessgebühr des § 31 Abs. 1 BRAGO ist für den Beklagten lediglich aus einem Gegenstandswert von 335 DM angefallen.