I.
Die Parteien haben im Hauptsacheverfahren um die tatsächliche Beschäftigung des Klägers und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gestritten. Der Kläger, der bei der Beklagten monatlich 2.400,00 EURO brutto verdiente, hat folgende Klageanträge angekündigt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger tatsächlich als Schichtführer gemäß der Beschreibung im Schreiben vom 28.08.2003 zu beschäftigen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis nach Vorlage der Anlage A zu erteilen.
Hilfsantrag:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
Die Parteien haben das Hauptsacheverfahren durch einen im Verfahren 2 Ca 3695/03 geschlossenen Prozessvergleich beendet.
Daraufhin hat der Klägervertreter beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für den Antrag zu Ziffer 1) in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern (4.800,00 EURO) sowie für den Zwischenzeugnisantrag in Höhe von 1.400,00 EURO festzusetzen.
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