LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.06.2004
7 Ta 87/04
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3183/03

Wertfestsetzung bei Klage gegen Direktionsrecht und auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 7 Ta 87/04

DRsp Nr. 2004/15646

Wertfestsetzung bei Klage gegen Direktionsrecht und auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

1. Die Klage gegen Maßnahmen des Direktionsrechts ist mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.2. Für die Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist von einem halben Bruttomonatsentgelt auszugehen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben im Hauptsacheverfahren um die tatsächliche Beschäftigung des Klägers und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gestritten. Der Kläger, der bei der Beklagten monatlich 2.400,00 EURO brutto verdiente, hat folgende Klageanträge angekündigt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger tatsächlich als Schichtführer gemäß der Beschreibung im Schreiben vom 28.08.2003 zu beschäftigen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis nach Vorlage der Anlage A zu erteilen.

Hilfsantrag:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

Die Parteien haben das Hauptsacheverfahren durch einen im Verfahren 2 Ca 3695/03 geschlossenen Prozessvergleich beendet.

Daraufhin hat der Klägervertreter beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für den Antrag zu Ziffer 1) in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern (4.800,00 EURO) sowie für den Zwischenzeugnisantrag in Höhe von 1.400,00 EURO festzusetzen.