BayObLG - Beschluß vom 06.11.1998
3Z BR 178/98
Normen:
KostO § 19 Abs. 2, § 16 FGG § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 377
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1259/95
AG Rosenheim,

Wertermittlung bei Grundstücken

BayObLG, Beschluß vom 06.11.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 178/98

DRsp Nr. 1999/746

Wertermittlung bei Grundstücken

»1. Der Verkehrswert eines Grundstücks ist Ermessenswert.2. Zur Nachprüfbarkeit der Ermessensentscheidung des Tatrichters durch das Rechtsbeschwerdegericht.3. Die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung von Grundbesitz widerspricht dem Beweisaufnahmeverbot des § 19 Abs. 2 KostO und stellt daher eine unrichtige Sachbehandlung dar.4. Ein entgegen dem Beweisaufnahmeverbot des § 19 Abs. 2 KostO erholtes Sachverständigengutachten kann dennoch für die Bewertung des Grundstücks verwendet werden.«

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 2, § 16 FGG § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

I. 1. mit notarieller Urkunde vom 10.12.1993 schlossen sich die Firma A-KGaA und die Firma B-GmbH zu einer offenen Handelsgesellschaft, der Beteiligten, zusammen. Die Firma A-KGaA übertrug dabei die in ihrem Eigentum stehenden forstlichen Liegenschaften an die Beteiligte. Die Auflassung wurde am 28.10.1994 im Grundbuch eingetragen.

2. Für die Eigentumsumschreibung stellte der Kostenbeamte des Grundbuchamts der Beteiligten, ausgehend von einem Geschäftewert von 29382376 DM (von der Staatskasse angenommener Grundstückswert), Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 36388,20 DM in Rechnung.