I. Mit Beschluss vom 27. September 2005 hat der Senat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Teil- und Grundurteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Dezember 2003 zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 89.874,56 EUR festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung wollen die Beklagten eine Herabsetzung dieses Wertes auf 73.769,89 EUR erreichen mit der Begründung, in Höhe des Differenzbetrages sei die Klage zurückgenommen worden.
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