BGH - Beschluß vom 09.11.2005
VIII ZR 68/04
Normen:
GKG § 14 Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 30.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 41/01
LG Neubrandenburg, vom 27.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 22/00

Wertberechnung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 09.11.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 68/04

DRsp Nr. 2005/20260

Wertberechnung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Für die Wertberechnung ist der Wert des Antrags entscheidend, mit dem der Rechtszug eingeleitet wird. Dass der Antrag sich auf zuvor zurückgenommene Teile der Klage bezieht, ist dabei unerheblich.

Normenkette:

GKG § 14 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 27. September 2005 hat der Senat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Teil- und Grundurteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Dezember 2003 zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 89.874,56 EUR festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung wollen die Beklagten eine Herabsetzung dieses Wertes auf 73.769,89 EUR erreichen mit der Begründung, in Höhe des Differenzbetrages sei die Klage zurückgenommen worden.