OLG Hamm - Beschluss vom 18.03.2003
15 W 268/01
Normen:
KostO § 36 Abs. 2 ; KostO § 39 Abs. 4 ; KostO § 44 Abs. 2a ;
Fundstellen:
DB 2003, 1947
FGPrax 2003, 187
NZG 2003, 643
OLGReport-Hamm 2003, 309
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 25.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 362/00

Wertansatz bei Verschmelzung mehrerer Gesellschaften

OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 15 W 268/01

DRsp Nr. 2003/7682

Wertansatz bei Verschmelzung mehrerer Gesellschaften

Werden mehrere rechtlich voneinander unabhängige Verschmelzungen in einer Urkunde beurkundet, weil der aufnehmende Rechtsträger bei jeder Verschmelzung derselbe war, sind die Werte der einzelnen Verschmelzungen gem. § 44 Abs. 2 a KostO zusammen zu zählen, wobei der Höchstwert des § 39 Abs. 4 KostO mehrfach anfallen kann. Eine nochmalige Kappung der Summe dieser Werte gem. § 39 Abs. 4 KostO scheidet aus.

Normenkette:

KostO § 36 Abs. 2 ; KostO § 39 Abs. 4 ; KostO § 44 Abs. 2a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der beteiligte Notar beurkundete am 14. August 1997 zu UR-Nr. 286/97 einen Verschmelzungsvertrag, durch den vier bis dahin selbständige Gesellschaften ihr jeweiliges Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten und unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Beteiligte zu 2) übertrugen. Für diese Beurkundung hat der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) die Kostenberechnung vom 29. Januar 1999 erteilt. Dieser Kostenberechnung hat er einen Geschäftswert von 27.313.533,92 DM zugrunde gelegt, der sich aus Beträgen in Höhe von 5.362.936,00 DM, zweimal 10.000.000,00 DM und 1.950.597,92 DM zusammensetzt. Der Gesamtbetrag der Kostenberechnung einschließlich Schreib- und Telekommunikationsgebühren sowie Mehrwertsteuer betrug 61.370,21 DM. Dieser Betrag wurde von der Beteiligten zu 2) beglichen.