I.
Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Klägerinvertreter gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1997 mit einer Monatsvergütung von 2.600 EUR beschäftigt. Am 23.11.2001 gebar die Klägerin ihr erstes Kind. Im Anschluss an den Mutterschutz nahm sie Erziehungsurlaub, der bis zum 22.11.2004 andauerte.
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