Wert eines lediglich zu Protokoll gegebenen Vergleiches
OLG Hamm, Beschluß vom 11.01.1978 - Aktenzeichen 1 WF 473/77
DRsp Nr. 1999/3028
Wert eines lediglich zu Protokoll gegebenen Vergleiches
Wurde der Vergleich auf Bitten der Parteien nur protokolliert, um ihm einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu geben, können nicht die Regelungen des Vergleichs, wie er zu Protokoll gegeben ist, den Wert desselben ausmachen, sondern allein das, was die Parteien durch die - zusätzliche - Protokollierung erreicht haben und auch nur erreichen wollten, nämlich einen Vollstreckungstitel. Dessen Wert ist mit 1.000,-- DM ausreichend veranschlagt.
Auf die gemäß §§ 9 Abs. 2BRAGO, 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde waren der Streitwertbeschluß des Amtsgerichts abzuändern und die Streitwerte anderweitig festzusetzen.
1) Scheidungsverfahren nebst Folgesachen
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