Für das im Tenor genannte Schiedsverfahren war ein Vorsitzender zu bestellen, da sich die beiden von den Schiedsparteienbenannten Schiedsrichter nicht binnen Monatsfrist auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen konnten (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Herr Dr. B. erscheint für diese Aufgabe geeignet und hat seine Bereitschaft zu deren Übernahme erklärt; die Parteien haben gegen seine Bestellung keine Einwendungen erhoben.
Die Anschrift von Herrn Dr. B. lautet: ...
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Verfahrens ist gemäß § 3 ZPO mit einem Bruchteil der Hauptsache anzusetzen (Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 3 Rn. 16 "Schiedsgerichtliches Verfahren"; a.M. MünchKomm- ZPO -Münch, 2. Aufl. 2001, § 1035 Rn. 32: kein Abschlag vom Hauptsachewert). Der Senat hält - auch unter Berücksichtigung der lediglich halben Gebühr bei den Gerichts- und Anwaltskosten (KV 1635 bzw. § 46 Abs. 4 mit § 31 BRAGO) - immerhin ein Drittel des Hauptsachewerts und damit einen Betrag von 4,25 Mio EURO für angemessen.
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