OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2011
15 E 94/11
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Wert des Streitgegenstandes in einem Verfahren um die Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 15 E 94/11

DRsp Nr. 2011/2973

Wert des Streitgegenstandes in einem Verfahren um die Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses

Im Falle einer Streitigkeit um die Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses hat sich die Streitwertfestsetzung an dem Betrag von 10.000,00 Euro zu orientieren. Hat das Verfahren vorläufigen Charakter, ist der Streitwert regelmäßig auf 5.000,00 EUR festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Einzelrichter ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zur Entscheidung berufen.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG zu Recht auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung in Verfahren der vorliegenden Art hat sich an dem im sog. Streitwertkatalog (vgl. dort Ziffer 22.7) aufgeführten Betrag in Höhe von 10.000, Euro für einen Kommunalverfassungsstreit zu orientieren. Ein solches Verfahren ist ein Rechtsstreit über die sich aus dem kommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten im Bereich der kommunalen Organe.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1972 - III A 887/69 -, OVGE 27, 258, 259.