Die nach § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zutreffend hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 30.10.2002 ausgeführt, dass bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung der Wert des Streitgegenstandes sich nur nach dem Wert des noch streitig gebliebenen Teils der Hauptsache richtet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist dieser nicht um den Wert des Kosteninteresses zu erhöhen.
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