OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.11.2002
10 W 111/02
Normen:
ZPO § 4 ; GKG § 25 Abs. 3 ; GKG § 25 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen O 381/01

Wert des Streitgegenstandes bei teilweise übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 10 W 111/02

DRsp Nr. 2003/9221

Wert des Streitgegenstandes bei teilweise übereinstimmender Erledigungserklärung

»Bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung richtet sich der Wert des Streitgegenstandes nur nach dem Wert des noch streitig gebliebenen Teils der Hauptsache.«

Normenkette:

ZPO § 4 ; GKG § 25 Abs. 3 ; GKG § 25 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zutreffend hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 30.10.2002 ausgeführt, dass bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung der Wert des Streitgegenstandes sich nur nach dem Wert des noch streitig gebliebenen Teils der Hauptsache richtet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist dieser nicht um den Wert des Kosteninteresses zu erhöhen.