OVG Hamburg - Beschluss vom 05.10.2009
5 So 140/09
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2010, 128
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3102/08

Wert des Streitgegenstandes bei Klagen auf Bescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden und Sachaufsichtbeschwerden

OVG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2009 - Aktenzeichen 5 So 140/09

DRsp Nr. 2009/24027

Wert des Streitgegenstandes bei Klagen auf Bescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden und Sachaufsichtbeschwerden

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt bei Klagen auf Bescheidung von Dienst- und Sachaufsichtbeschwerden in Anlehnung an Tz. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 die Hälfte des in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Betrages, sofern das mit der Beschwerde jeweils verfolgte eigentliche Sachinteresse nicht die Festsetzung eines geringeren Streitwertes nach § 52 Abs. 1 GKG rechtfertigt (Abweichung von HmbOVG, Beschl. v. 24.9.2001, 1 So 57/01).

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 abgeändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe:

I.