I.
Die Beklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde vom 22. Juli 2008, beim Landgericht am gleichen Tag eingegangen, gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17. Juli 2008. Auf den Antrag des Klägers hat das Landgericht mit diesem Beschluss den Wert für die Rechtsanwaltsgebühren auf bis zu 700.000 EUR festgesetzt. Die Beklagte rügt, dass das Landgericht den Wert für die Anwaltsgebühren bereits mit Beschluss vom 5. Juni 2008 festgesetzt habe; eine erneute, anderweitige Festsetzung komme deshalb nicht in Betracht. Auch in der Sache sei der Beschluss unzutreffend; der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit decke sich mit dem Wert des gerichtlichen Verfahrens.
II.
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