KG - Beschluss vom 21.10.2008
7 W 59/08
Normen:
GKG § 63;
Fundstellen:
AGS 2009, 294
BauR 2009, 292
JurBüro 2009, 86
KGReport 2009, 143
KGReport-Berlin 2009, 143
RVGreport 2009, 33
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 351/02

Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bei Aufrechnung der Streithelferin der Beklagten gegen die Klageforderung und späterem Prozessvergleich

KG, Beschluss vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 7 W 59/08

DRsp Nr. 2009/908

Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bei Aufrechnung der Streithelferin der Beklagten gegen die Klageforderung und späterem Prozessvergleich

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich auch dann nach demjenigen der gerichtlichen Tätigkeit, wenn die Streithelferin der Beklagten mit einer Gegenforderung gegen die Klageforderung aufrechnet und sich die Prozessparteien später über die Klageforderung vergleichen, ohne dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung hierbei Berücksichtigung gefunden hätte oder hierüber sonst eine gerichtliche Entscheidung ergangen wäre.

Normenkette:

GKG § 63;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde vom 22. Juli 2008, beim Landgericht am gleichen Tag eingegangen, gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17. Juli 2008. Auf den Antrag des Klägers hat das Landgericht mit diesem Beschluss den Wert für die Rechtsanwaltsgebühren auf bis zu 700.000 EUR festgesetzt. Die Beklagte rügt, dass das Landgericht den Wert für die Anwaltsgebühren bereits mit Beschluss vom 5. Juni 2008 festgesetzt habe; eine erneute, anderweitige Festsetzung komme deshalb nicht in Betracht. Auch in der Sache sei der Beschluss unzutreffend; der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit decke sich mit dem Wert des gerichtlichen Verfahrens.

II.