I. Der klagende Verbraucherschutzverein begehrt, dem beklagten Versicherungsunternehmen die Verwendung der Tarifbedingung einer privaten Krankenversicherung zu untersagen, die die Erstattung der Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen auf 20 Sitzungen pro Kalenderjahr beschränkt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 10.000 DM festgesetzt. Der Kläger erstrebt die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Rechtsfrage, in welchem Ausmaß Krankenversicherer ihre Pflicht zum Ersatz dieser Kosten in ihrem Bedingungswerk beschränken dürfen, komme wegen der großen wirtschaftlichen Auswirkung auf einen breiten Kreis von Krankenversicherungsunternehmen grundsätzliche Bedeutung zu.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes die gemäß §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO vorausgesetzte Grenze von 20.000 EURO übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2002 -
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