Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Geschäftswert des Verfahrens, in dem es um die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens ging, auf 1.840.65 EUR für das Hauptsacheverfahren -dies entspricht der 6-fachen Monatsmiete von 600,-DM - und auf 920,32 EUR für das EA- Verfahren festgesetzt. Damit hat es den Beschluss vom 9.11.2000, in dem der Wert der Hauptsache auf 7.200,-DM und der des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf 3.600,-DM festgesetzt worden war, abgeändert.
Mit der Beschwerde macht der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin geltend, der Jahreswert sei anzusetzen, wie im ursprünglichen Beschluss, dessen Abänderung niemand beantragt habe.
Die nach § 31 Abs. 3, 14 Abs. 5 Satz 5 KostO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Geschäftswert zutreffend festgesetzt.
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