OLG Rostock - Beschluß vom 13.07.1994
4 W 34/94
Normen:
GKG § 12 Abs. 1 § 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 3 ; ZPO §§ 3 6 269 Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
MDR 1995, 212
OLG-NL 1995, 188
RAnB 1994, 269

Wert der Klage auf Feststellung des Eigentums an einem Grundstück - Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG

OLG Rostock, Beschluß vom 13.07.1994 - Aktenzeichen 4 W 34/94

DRsp Nr. 1995/1965

Wert der Klage auf Feststellung des Eigentums an einem Grundstück - Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG

»1. Die Klagerücknahme ist eine "anderweitige Erledigung" im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Satz 4 GKG. Die dort genannte Frist von sechs Monaten beginnt im Regelfall frühestens mit der Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. 2. Der Wert der Klage auf Feststellung des Eigentums an einem Grundstück bestimmt sich nach § 12 Abs. 1 GKG, §§ 3, 6 ZPO. Maßgeblich ist danach das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Der Wert eines positiven Feststellungsantrages ist regelmäßig mit 80 % des Grundstückswertes anzusetzen. Da es sich hierbei ohnehin um eine Schätzung handelt, können Einzelfragen, die für den Grundstückswert von untergeordneter Bedeutung sind, unter Umständen vernachlässigt werden.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 1 § 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 3 ;