KG - Beschluss vom 10.10.2006
1 W 260/06
Normen:
RVG § 23 § 33 ; RVG -VV Nr. 1000; GKG § 43 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 33
KGReport 2007, 161
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 56/06

Wert der Einigung nach einseitiger Teilerledigungserklärung

KG, Beschluss vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 1 W 260/06

DRsp Nr. 2006/26113

Wert der Einigung nach einseitiger Teilerledigungserklärung

1. Ist nach teilweiser Bezahlung der Klageforderung die Kostenlast streitig geblieben und hat der Beklagte sich im Termin der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen, so bestimmt sich der Gegenstandswert einer Einigung der Parteien über den Ausgleich der Klageforderung einschließlich der Kosten nach dem streitigen Teil der Hauptforderung ohne Berücksichtigung des Kostenstreits. 2. Die Festsetzung des Streitwerts für die Anwalts- und Gerichtsgebühren auf den vollen Wert der Klageforderung ist für den Wert der Einigungsgebühr nicht maßgebend.

Normenkette:

RVG § 23 § 33 ; RVG -VV Nr. 1000; GKG § 43 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht. Es hat auch Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts ist die für beide Seiten entstandene Einigungsgebühr nur nach dem vom Beklagtenvertreter angesetzten Wert von 4.587,20 EUR zu berechnen.