Das Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht. Es hat auch Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts ist die für beide Seiten entstandene Einigungsgebühr nur nach dem vom Beklagtenvertreter angesetzten Wert von 4.587,20 EUR zu berechnen.
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