I.
Die Klägerin, eine bayerische Gemeinde, ist Eigentümerin eines Grundstücks. Dort lagern erhebliche Kalkschiefervorkommen, die sich zum Abbau eignen. In den Jahren 1858, 1862 und 1871 wurden drei Teilbereiche der Grundstücksfläche in so genannte Parzellen aufgeteilt. Für die einzelnen Parzellen wurde das Recht zur Ausbeutung als Steinbruch im Wege der Verlosung an die so genannten Gemeindeberechtigten vergeben. Dem lagen u.a. die bei der ersten Verteilung am 21.7.1858 festgesetzten "Statuten" sowie eine von der Bezirksregierung am 26.9.1844 erlassene Steinbruchordnung zugrunde.
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