I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Anlage besteht aus Reihenhäusern. Der Müll wird über eine gemeinschaftliche Restmülltonne entsorgt. Diese befindet sich in einem Tonnenhäuschen, das etwa 2,5 m vom Gehsteig entfernt ist. Wegen der von der Gemeinde verlangten Mülltrennung beschlossen die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 26.4.2001 mehrheitlich, die Stellfläche zwischen dem vorhandenen Tonnenhäuschen und dem Gehweg für das Abstellen von drei Wertstofftonnen zu je 240 l zu nutzen und zu diesem Zweck zwei Mülltonnenhäuschen für drei Tonnen anzuschaffen und auf dieser Fläche zu errichten.
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