BGH - Beschluss vom 10.12.2009
V ZB 115/09
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZM 2010, 215
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 2 S 399/08 (286) - 26.5.2009,
AG Haldensleben, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 453/07

Wert der Beschwer bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer die Grenze des Grundstücks überschreitenden baulichen Anlage; Bestimmen des Wertverlust eines Grundstücks durch eine die Grenze überschreitende bauliche Anlage des Nachbarn nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen V ZB 115/09

DRsp Nr. 2010/789

Wert der Beschwer bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer die Grenze des Grundstücks überschreitenden baulichen Anlage; Bestimmen des Wertverlust eines Grundstücks durch eine die Grenze überschreitende bauliche Anlage des Nachbarn nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils

Der Wert der Beschwer eines Grundstückeigentümers, der mit seiner Klage auf Beseitigung einer die Grenze überschreitenden baulichen Anlage abgewiesen worden ist, bestimmt sich nach dem Wertverlust, den sein Grundstück dadurch erlitten hat.

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 26. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.310 €.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.