BGH - Urteil vom 11.06.1992
I ZR 226/90
Normen:
UWG § 1 ; ZPO § 97 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR UWG § 1 Vergleichende Werbung 10
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Unterlassungsantrag 3
BGHR ZPO § 97 Abs. 1 Revisionskosten 1
EWiR § 1 UWG 18/92, 1025
GRUR 1992, 625
MDR 1993, 37
NJW 1992, 2969
wrp 1992, 697

Werbung für Generikum-Präparat - Rechtsmittelkosten bei Unterliegen in der Revisionsinstanz und erfolgreichem Angriff gegen Kostenentscheidung der Vorinstanz - Auslegung eines unbeschränkten Unterlassungsantrags

BGH, Urteil vom 11.06.1992 - Aktenzeichen I ZR 226/90

DRsp Nr. 1993/526

Werbung für Generikum-Präparat - Rechtsmittelkosten bei Unterliegen in der Revisionsinstanz und erfolgreichem Angriff gegen Kostenentscheidung der Vorinstanz - Auslegung eines unbeschränkten Unterlassungsantrags

»1. Auch ein anzuerkennendes Informationsinteresse der Ärzteschaft hinsichtlich therapeutisch gleichwertiger Eigenschaften eines preisgünstigen Generikum-Präparats im Verhältnis zum Ursprungspräparat rechtfertigt eine Bezugnahme auf letzteres (durch Hinweis auf die »therapeutische Äquivalenz«) jedenfalls dann nicht, wenn sie in Form einer vereinfachenden, schlagwortartigen Werbung erfolgt, deren Informationswert in einem Mißverhältnis zur werbemäßigen Herausstellung der Bezugnahme steht. 2. Unterliegt der Revisionskläger im Streit über den in die Revisionsinstanz gelangten Teil des Hauptanspruchs, so bleibt es ohne Auswirkung auf die Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO, wenn der Revisionskläger mit seinem (den Streitwert des Revisionsverfahrens nicht beeinflussenden) Angriff gegen die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen insoweit obsiegt, als diese im Zusammnhang mit einer rechtskräftig gewordenen Teilabweisung des Hauptanspruchs zu seinen Lasten ergangen waren.