Werbung für Generikum-Präparat - Rechtsmittelkosten bei Unterliegen in der Revisionsinstanz und erfolgreichem Angriff gegen Kostenentscheidung der Vorinstanz - Auslegung eines unbeschränkten Unterlassungsantrags
BGH, Urteil vom 11.06.1992 - Aktenzeichen I ZR 226/90
DRsp Nr. 1993/526
Werbung für Generikum-Präparat - Rechtsmittelkosten bei Unterliegen in der Revisionsinstanz und erfolgreichem Angriff gegen Kostenentscheidung der Vorinstanz - Auslegung eines unbeschränkten Unterlassungsantrags
»1. Auch ein anzuerkennendes Informationsinteresse der Ärzteschaft hinsichtlich therapeutisch gleichwertiger Eigenschaften eines preisgünstigen Generikum-Präparats im Verhältnis zum Ursprungspräparat rechtfertigt eine Bezugnahme auf letzteres (durch Hinweis auf die »therapeutische Äquivalenz«) jedenfalls dann nicht, wenn sie in Form einer vereinfachenden, schlagwortartigen Werbung erfolgt, deren Informationswert in einem Mißverhältnis zur werbemäßigen Herausstellung der Bezugnahme steht. 2. Unterliegt der Revisionskläger im Streit über den in die Revisionsinstanz gelangten Teil des Hauptanspruchs, so bleibt es ohne Auswirkung auf die Kostenfolge des § 97 Abs. 1ZPO, wenn der Revisionskläger mit seinem (den Streitwert des Revisionsverfahrens nicht beeinflussenden) Angriff gegen die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen insoweit obsiegt, als diese im Zusammnhang mit einer rechtskräftig gewordenen Teilabweisung des Hauptanspruchs zu seinen Lasten ergangen waren.
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