OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.05.2005
I-24 U 191/05
Normen:
BRAGO § 118 ; BRAGO § 23 ; BGB § 675 ; BGB § 667 ; VVG § 67 ; ARB § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 476
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 381/03

Weiterer Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegen Mandanten bei außergerichtlicher Schadensregulierung mit Versicherer und Abrechnung durch Pauschalgebühren?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen I-24 U 191/05

DRsp Nr. 2005/9101

Weiterer Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegen Mandanten bei außergerichtlicher Schadensregulierung mit Versicherer und Abrechnung durch Pauschalgebühren?

»1. Rechnet der Rechtsanwalt entsprechend den DAV-Empfehlungen einen Verkehrsunfallschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nach dem "Erledigungswert" ab, so bestehen in diesem Umfang keine weitergehenden Ansprüche gegen den Mandanten. 2. Übersteigt der Gegenstandswert des Auftrags den "Erledigungswert", so hat der Rechtsanwalt gegen den Mandanten weitere Vergütungsansprüche nach dieser Differenz.«

Normenkette:

BRAGO § 118 ; BRAGO § 23 ; BGB § 675 ; BGB § 667 ; VVG § 67 ; ARB § 20 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist die Rechtsschutzversicherung eines Mandanten des Beklagten. Der Mandant ließ sich im Jahr 2001 im Rahmen der Abwicklung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall vertreten. Die Klägerin zahlte auf diverse Kostennoten des Beklagten insgesamt 11.925,55 DM als Vorschuss. Nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs erhielt der Beklagte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Betrag in Höhe von 3.907,58 DM, welcher unter Berücksichtigung des Abkommens des Deutschen Anwaltvereins (DAV-Empfehlungen) auf Basis eines Erledigungswerts von 75.500,-- DM errechnet worden war.