I.
Die Klägerin ist die Rechtsschutzversicherung eines Mandanten des Beklagten. Der Mandant ließ sich im Jahr 2001 im Rahmen der Abwicklung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall vertreten. Die Klägerin zahlte auf diverse Kostennoten des Beklagten insgesamt 11.925,55 DM als Vorschuss. Nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs erhielt der Beklagte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Betrag in Höhe von 3.907,58 DM, welcher unter Berücksichtigung des Abkommens des Deutschen Anwaltvereins (DAV-Empfehlungen) auf Basis eines Erledigungswerts von 75.500,-- DM errechnet worden war.
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