BayObLG - Beschluss vom 12.06.2002
3Z BR 110/02
Normen:
AGGVG Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 ; KostÄndGÄndG Art. XI § 1 § 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 462
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 203/01
AG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AR 75/00

Weitere Beschwerde nach Kostenänderungsgesetz - Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach AGGVG

BayObLG, Beschluss vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 110/02

DRsp Nr. 2002/11181

Weitere Beschwerde nach Kostenänderungsgesetz - Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach AGGVG

»1. Die Entscheidung über weitere Beschwerden in Verfahren nach Art. XI § 1 Kostenänderungsgesetz ist nicht dem Bayerischen Obersten Landesgericht zugewiesen, soweit die Angelegenheit außerhalb des Bereichs der freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt.2. Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG bezieht sich nur auf Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.«

Normenkette:

AGGVG Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 ; KostÄndGÄndG Art. XI § 1 § 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe. Die Landesjustizkasse treibt bei ihm Verfahrenskosten von insgesamt 352 DM bei, die in Verfahren nach dem StVollzG entstanden sind. Sie rechnete damit am 21.8.2000 gegen seinen Anspruch auf das laufende zukünftige Hausgeld auf, soweit dieses den fünffachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1 StVollzG übersteigt. Hiergegen stellte der Antragsteller am 31.8.2000 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der vom Amtsgericht am 14.12.2000 zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller am 3.1.2001 (sofortige) Beschwerde ein, die das Landgericht am 28.2.2002 zurückwies.