Das Amtsgericht Unna hat mit Beschluss vom 25.03.2003 den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Vergütungsfestsetzung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Festsetzung einer Rahmengebühr gem. § 118 BRAGO im Verfahren nach § 19 BRAGO unzulässig sei. Die gegen diesen Beschluss vom Beteiligen zu 1. eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Dortmund als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 23.04.2003 zurückgewiesen. Gleichzeitig hat das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage sowie des insoweit bestehenden Streits in Rechtsprechung und Literatur zugelassen.
Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig.
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