OLG Hamm - Beschluss vom 16.10.2004
23 W 180/03
Normen:
FGG § 13a Abs. 3 ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ; BRAGO § 118 Abs 1 Nr 1 § 19 Abs. 8 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 253/03

Weitere Beschwerde gegen Kostenfeststellungsbeschluss in FGG-Sachen- Rahmengebühr gem. § 118 I Nr. 1 BRAGO

OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2004 - Aktenzeichen 23 W 180/03

DRsp Nr. 2005/2818

Weitere Beschwerde gegen Kostenfeststellungsbeschluss in FGG -Sachen- Rahmengebühr gem. § 118 I Nr. 1 BRAGO

»1. Nach Änderung der ZPO zum 01.01.2002 ist als Rechtsmittel gegen Kostenbeschwerdebeschlüsse in FGG -Sachen die weitere sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht unter den Voraussetzungen des § 574 I Nr. 2 ZPO eröffnet. 2. Eine Rahmengebühr gem. § 118 I Nr. 1 BRAGO ist wegen des eindeutigen Wortlauts des § 19 Abs. 8 BRAGO auch dann nicht in dem Verfahren nach § 19 BRAGO festsetzbar, wenn nur die Mindestebühr angemeldet wird.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 3 ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ; BRAGO § 118 Abs 1 Nr 1 § 19 Abs. 8 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht Unna hat mit Beschluss vom 25.03.2003 den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Vergütungsfestsetzung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Festsetzung einer Rahmengebühr gem. § 118 BRAGO im Verfahren nach § 19 BRAGO unzulässig sei. Die gegen diesen Beschluss vom Beteiligen zu 1. eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Dortmund als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 23.04.2003 zurückgewiesen. Gleichzeitig hat das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage sowie des insoweit bestehenden Streits in Rechtsprechung und Literatur zugelassen.

Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig.