OLG Naumburg - Beschluß vom 03.02.1994
2 W 55/93
Normen:
KO § 73 Abs. 1 ; VergVO § 6 Abs. 1 ; ZPO § 99 Abs. 1 § 568 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
EWiR 1994, 457
NJ 1994, 336
OLG-NL 1994, 144
RAnB 1994, 114
ZIP 1994, 398

Weitere Beschwerde gegen an sich unanfechtbare Beschwerdeentscheidung bei greifbarer Gesetzwidrigkeit

OLG Naumburg, Beschluß vom 03.02.1994 - Aktenzeichen 2 W 55/93

DRsp Nr. 1995/1930

Weitere Beschwerde gegen an sich unanfechtbare Beschwerdeentscheidung bei greifbarer Gesetzwidrigkeit

»1. Die weitere Beschwerde gegen einen an sich unanfechtbaren Beschluß des Landgerichts ist ausnahmsweise dann wegen »greifbarer Gesetzwidrigkeit« zulässig, wenn die Vorinstanz sich auf die Vorschriften der GesO über Massekosten gestützt hat, obgleich die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist. 2. Dem Sequester steht kein eigenes Beschwerderecht gegen die Kosten(grund)entscheidung zu, die das Amtsgericht im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens getroffen hat.«

Normenkette:

KO § 73 Abs. 1 ; VergVO § 6 Abs. 1 ; ZPO § 99 Abs. 1 § 568 Abs. 2, Abs. 3 ;

Sachverhalt: