BVerwG - Beschluß vom 09.10.1990
1 WB 108/90
Normen:
VwGO § 106 § 160 ; WBO § 17 Abs. 1 § 20 Abs. 2 § 21 ; ZPO § 98 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1991, 202
NZWehrr 1991, 115

Wehrbeschwerderecht: Folgen einer fehlenden Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich

BVerwG, Beschluß vom 09.10.1990 - Aktenzeichen 1 WB 108/90 - Aktenzeichen 1 WB 131/90

DRsp Nr. 2007/4409

Wehrbeschwerderecht: Folgen einer fehlenden Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich

»Ist in einem außergerichtlichen Vergleich, der zur Erledigung der Hauptsache führt, keine Bestimmung über die Kosten getroffen worden, so hat im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.«

Normenkette:

VwGO § 106 § 160 ; WBO § 17 Abs. 1 § 20 Abs. 2 § 21 ; ZPO § 98 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hatte beantragt, den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) zu verpflichten, ihm Sonderurlaub - hilfsweise unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge - zu gewähren.

Auf Grund eines mit dem BMVg geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. Der BMVg hat sich dieser Erledigungserklärung unter Vorlage des Wortlauts des außergerichtlichen Vergleichs, der keine Kostenregelung enthält, angeschlossen. Der Antragsteller hat beantragt, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der Senat hat entschieden, daß jeder Beteiligte seine Auslagen selbst zu tragen habe.

II.