I.
Der Antragsteller hatte beantragt, den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) zu verpflichten, ihm Sonderurlaub - hilfsweise unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge - zu gewähren.
Auf Grund eines mit dem BMVg geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. Der BMVg hat sich dieser Erledigungserklärung unter Vorlage des Wortlauts des außergerichtlichen Vergleichs, der keine Kostenregelung enthält, angeschlossen. Der Antragsteller hat beantragt, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der Senat hat entschieden, daß jeder Beteiligte seine Auslagen selbst zu tragen habe.
II.
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