OLG Hamm - Beschluss vom 01.02.2007
23 W 220/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ; RVG § 7 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 1008;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2007, 771
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 13/06

Wechsel von der gemeinsamen Vertretung zur Einzelvertretung während des Rechtszuges

OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 23 W 220/06 - Aktenzeichen 23 W 221/06

DRsp Nr. 2007/12089

Wechsel von der gemeinsamen Vertretung zur Einzelvertretung während des Rechtszuges

»Waren mehrere Streitgenossen zunächst gemeinsam vertreten und wählt sodann einer von ihnen die Einzelvertretung durch einen anderen Anwalt, so sind die Mehrkosten infolge dieses Anwaltswechsels nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO erstattungsfähig.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ; RVG § 7 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 1008;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den doppelten Ansatz von Anwaltskosten der ursprünglich gemeinsam vertreten gewesenen Verfügungsbeklagten hat vollen Erfolg. Die Verfügungsbeklagte zu 1) kann anstatt der bei ihr tatsächlich angefallenen Anwaltskosten für die Beauftragung der Rechtsanwälte T und Kollegen in Höhe von 3.811,20 EUR netto lediglich die (fiktiven) Kosten geltend machen, die bei ihr angefallen wären, wenn sie sich weiterhin von den Rechtsanwälten T2 hätte vertreten lassen.

Haben Streitgenossen zunächst einen gemeinsamen Anwalt mit ihrer Vertretung betraut und beauftragt sodann ein Streitgenosse einen anderen Anwalt (Einzelvertretung), so sind die Kosten mehrerer Anwälte nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO erstattungsfähig (ständige Rechtsprechung des Senats; siehe bereits Beschluss vom 9. Juli 1980 in Rpfleger 1981, 29).