Die Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den doppelten Ansatz von Anwaltskosten der ursprünglich gemeinsam vertreten gewesenen Verfügungsbeklagten hat vollen Erfolg. Die Verfügungsbeklagte zu 1) kann anstatt der bei ihr tatsächlich angefallenen Anwaltskosten für die Beauftragung der Rechtsanwälte T und Kollegen in Höhe von 3.811,20 EUR netto lediglich die (fiktiven) Kosten geltend machen, die bei ihr angefallen wären, wenn sie sich weiterhin von den Rechtsanwälten T2 hätte vertreten lassen.
Haben Streitgenossen zunächst einen gemeinsamen Anwalt mit ihrer Vertretung betraut und beauftragt sodann ein Streitgenosse einen anderen Anwalt (Einzelvertretung), so sind die Kosten mehrerer Anwälte nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO erstattungsfähig (ständige Rechtsprechung des Senats; siehe bereits Beschluss vom 9. Juli 1980 in Rpfleger 1981, 29).
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