VGH Bayern - Beschluss vom 11.09.2008
22 C 08.2048
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AN 15 K 07.2224

Wasserrecht einschließlich Abwasserabgabenrecht: Streitwert der Klage des Trägers einer öffentlichen Trinkwasserversorgung gegen eine wasserrechtliche gehobene Erlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 11.09.2008 - Aktenzeichen 22 C 08.2048

DRsp Nr. 2009/79

Wasserrecht einschließlich Abwasserabgabenrecht: Streitwert der Klage des Trägers einer öffentlichen Trinkwasserversorgung gegen eine wasserrechtliche gehobene Erlaubnis

Tenor:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Juni 2008 wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 60.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe:

1. Die ausdrücklich im Namen des Beigeladenen und seiner Bevollmächtigten auf Erhöhung des Streitwerts gerichteten Beschwerden sind zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG). Die für jedes Rechtsmittel erforderliche Beschwer ergibt sich für den nicht kostenpflichtigen Beigeladenen vorliegend ausnahmsweise daraus, dass er nach seinem Vorbringen mit seinen Bevollmächtigten eine Honorvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 RVG a.F. getroffen hat, die von einem höheren als dem festgesetzten Streitwert ausgegangen ist. Würde es bei dem festgesetzten Streitwert bleiben, müsste der Beigeladene an seine Bevollmächtigten mehr Gebühren bezahlen, als er von der Klägerin erstattet bekommt (vgl. BayVGH vom 20.5.1996, NVwZ-RR 1997, 195; OVG Bautzen vom 1.3.2006, NVwZ-RR 2006, 654).