Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 19.12.2008 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 15.12.2008 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 19.12.2008 (Bl. 42f GA) gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 15.12.2008 (Bl. 39 GA) ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig. Das gerichtliche Verfahren wegen einer Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG richtet sich nach § 66 GKG (vgl. Meyer, GKG, 9. Aufl., § 21 Rn. 15).
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