OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.03.2009
I-10 W 151/08
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1062
OLGReport-Düsseldorf 2009, 491
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 15.12.2008

Vorwerfbarkeit der Unkenntnis einer Prozesspartei hinsichtlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gegners

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen I-10 W 151/08

DRsp Nr. 2009/6597

Vorwerfbarkeit der Unkenntnis einer Prozesspartei hinsichtlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gegners

Die auf der Internetseite der vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ins Internet gestellten Insolvenzbekanntmachungen bieten keine ausreichend verlässliche Quelle für Prozessentscheidungen, so dass eine darauf gestützte Unkenntnis nicht unverschuldet im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 19.12.2008 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 15.12.2008 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 19.12.2008 (Bl. 42f GA) gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 15.12.2008 (Bl. 39 GA) ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig. Das gerichtliche Verfahren wegen einer Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG richtet sich nach § 66 GKG (vgl. Meyer, GKG, 9. Aufl., § 21 Rn. 15).