OLG Thüringen - Beschluss vom 26.01.2004
AR (S) 101/03
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 1 § 84 Abs. 1 § 97 Abs. 1, 3 § 99 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 372
Rpfleger 2004, 313

Vorverfahrensgebühr bei Verbindung mehrerer staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren; Festsetzung einer Pauschgebühr

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.01.2004 - Aktenzeichen AR (S) 101/03

DRsp Nr. 2005/3747

Vorverfahrensgebühr bei Verbindung mehrerer staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren; Festsetzung einer Pauschgebühr

»1. Der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt erhält im Falle der Verbindung mehrerer staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren die Vorverfahrensgebühr nach § 84 Abs. 1, § 83 Abs.1, § 97 Abs. 3 BRAGO mehrfach, wenn er vor der Verbindung in jedem der Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger tätig gewesen ist. Ob die Verfahrensbindung vor oder nach Anklageerhebung erfolgt, ist unerheblich. 2. Entstehen mehrere Gebühren , so ist dies im Rahmen der Abwägung nach § 99 BRAGO zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BRAGO § 83 Abs. 1 § 84 Abs. 1 § 97 Abs. 1, 3 § 99 ;
Fundstellen
NJ 2004, 372
Rpfleger 2004, 313