Die Beklagten, eine von dem Kläger auf Schadensersatz in Anspruch genommene GmbH und deren Geschäftsführer, beanspruchen mit dem eingelegten Rechtsmittel die Festsetzung der vollen (und nicht nur der hälftigen), ihrem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bezahlenden Umsatzsteuer.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Gemäß § 91 Abs. 1 und 2 ZPO hat die unterliegende der obsiegenden Partei unter anderem die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes zu erstatten. Hierzu gehört gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO auch die Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
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