Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19.09.2008 (9 O 269/03) dahingehend abgeändert, dass die Worte "3.048,64 EUR (in Worten: dreitausendachtundvierzig 64/100 Euro)" durch die Worte "2.248,57 EUR (in Worten: zweitausendzweihundertachtundvierzig 57/100 Euro)" ersetzt werden.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800,07 € festgesetzt.
I.
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