OLG Saarbrücken - Beschluss vom 22.01.2009
5 W 273/08
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 319
NJW-Spezial 2009, 492
OLGReport-Saarbrücken 2009, 254
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 269/03

Vorsteuerabzug bei Selbstvertretung von Rechtsanwälten in berufsbezogenen Angelegenheiten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 5 W 273/08

DRsp Nr. 2009/5371

Vorsteuerabzug bei Selbstvertretung von Rechtsanwälten in berufsbezogenen Angelegenheiten

Vertreten sich Anwälte in einer berufsbezogenen Angelegenheit selbst, etwa zur Abwehr einer Regressklage, so liegt ein sog. Innengeschäft vor, bei dem von vornherein keine Umsatzsteuer anfällt. Auf die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es in einem solchen Fall nicht an.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19.09.2008 (9 O 269/03) dahingehend abgeändert, dass die Worte "3.048,64 EUR (in Worten: dreitausendachtundvierzig 64/100 Euro)" durch die Worte "2.248,57 EUR (in Worten: zweitausendzweihundertachtundvierzig 57/100 Euro)" ersetzt werden.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800,07 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1;

Gründe:

I.