OLG Hamm - Beschluss vom 24.01.2000
15 W 485/99
Normen:
GBO § 18 ; KostO § 8 Abs. 2, Abs. 3, § 18, § 19 ;
Fundstellen:
DNotZ 2000, 651
FGPrax 2000, 128
OLGReport-Hamm 2000, 131
RPfleger 2000, 267
ZfIR 2000, 833
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 337/99

Vorschußanordnung in Grundbuchsachen

OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 15 W 485/99

DRsp Nr. 2000/7186

Vorschußanordnung in Grundbuchsachen

»1. Wird der Eintragungsantrag nach vergeblicher Vorschußanordnung zurückgewiesen, ist hiergegen nicht die Beschwerde nach § 8 Abs. 3 KostO, sondern die Sachbeschwerde gegeben.2. Wird der Vorschuß nicht gezahlt, ist aus den Besonderheiten des Grundbuchverfahrens für eine Ruhensanordnung kein Raum.3. Nach § 8 Abs. 2 KostO kann die Vornahme des Geschäfts nur davon abhängig gemacht werden, daß der Vorschuß gezahlt oder sichergestellt wird. Die Vorschrift gibt dagegen keine Rechtsgrundlage, den Beteiligten aufzugeben, ihren Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des Geschäftswerts nachzukommen.«

Normenkette:

GBO § 18 ; KostO § 8 Abs. 2, Abs. 3, § 18, § 19 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist Miteigentümerin zu 1/2-Anteil des eingangs genannten Grundstücks. Durch notarielle Urkunde vom 21. September 1999 (UR-Nr. /99 Notar)

bot die Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) an, ihr das

Eigentum an dem 1/2-Miteigentumsanteil zu übertragen. Die Frist zur Annahme des Angebots endet am 31. Dezember 2005. Zugleich bewilligte die Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2), welche diese beantragte. Mit Schreiben vom 21. September 1999 teilte der Rechtspfleger dem Notar folgendes mit: