OLG Thüringen - Beschluss vom 22.01.2002
AR (S) 152/01
Normen:
BRAGO § 97 Abs. 1 § 99 ; RVG §§ 47 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen:
StraFo 2002, 305

Vorschuss bei Pauschvergütung für Pflichtverteidiger

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.01.2002 - Aktenzeichen AR (S) 152/01

DRsp Nr. 2004/6967

Vorschuss bei Pauschvergütung für Pflichtverteidiger

Ist in einem besonders schwierigen und umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren mit großer Sicherheit zu erwarten, dass dem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung zu gewähren ist, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Vorschuss auf die Pauschvergütung, wenn der Pflichtverteidiger als Mitglied einer renommierten Anwaltskanzlei angesichts einer nur einmal wöchentlich stattfindenden Hauptverhandlung nicht grundlegend an der Ausübung seiner sonstigen anwaltlichen Tätigkeit gehindert wird, und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er tatsächlich gravierende Einschnitte bei den Entnahmen für sich und seine Familie hinnehmen muss.

Normenkette:

BRAGO § 97 Abs. 1 § 99 ; RVG §§ 47 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;

Hinweise:

Dieser Rechtsprechung ist durch § 47 RVG der Boden entzogen.