OLG Hamm - Beschluss vom 04.04.2000
2 (s) Sbd. 6 - 46/2000
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 21(4/96

Vorschuß auf Pauschvergütung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 46/2000

DRsp Nr. 2000/6608

Vorschuß auf Pauschvergütung

»Ein weiterer Vorschuss auf eine demnächst zu gewährende Pauschvergütung ist einem Pflichtverteidiger jedenfalls dann zu bewilligen, wenn er nach Gewährung eines Vorschusses an weiteren 52 Hauptverhandlungstragen teilgenommen hat und das Verfahren zwischenzeitlich erstinstanzlich beendet ist, der Abschluss des Revisionsverfahrens beim BGH aber nicht absehbar ist.«

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Wirtschaftstrafverfahren, das vom Senat in seinem Beschluss vom 10. Juni 1998 (2 (s) Sbd 5 5-64-70/98 = AGS 1998, 142 = Rpfleger 1998, 487 = StV 1998, 617 = AnwBl. 1998, 6135-64-70/98) bereits als "besonders schwierig" und "besonders umfangreich", beurteilt worden ist. Auf die Gründe des Beschlusses wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Senat hat daher durch diesen Beschluss dem Antragsteller bereits einen Vorschuss von 10.000 DM auf eine demnächst nach § 99 BRAGO zu gewährende Pauschvergütung bewilligt. Grundlage dieses Vorschusses war im wesentlichen die Teilnahme des Antragstellers an bis dahin 59 Hauptverhandlungsterminen.