OLG Rostock - Beschluss vom 04.08.2014
20 Ws 193/14
Normen:
VV- RVG Nr. 7000;
Fundstellen:
DStR 2014, 2259
Vorinstanzen:
LG Rostock - 412 Js 6550/13 - 13 KLs 90/13 (6) - 04.06.2014,

Vorschuss auf die Dokumentenpauschale bei Ausdruck des in digitalisierter Form erhaltenen Akteninhalts

OLG Rostock, Beschluss vom 04.08.2014 - Aktenzeichen 20 Ws 193/14

DRsp Nr. 2014/12604

Vorschuss auf die Dokumentenpauschale bei Ausdruck des in digitalisierter Form erhaltenen Akteninhalts

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV- RVG obliegt dem Rechtsanwalt. Es ist Sache des Rechtsanwalts, anhand von objektiv nachvollziehbaren Gründen darzulegen, warum er den gesamten zuvor in digitalisierter Form erhaltenen Akteninhalt ausdrucken musste, wenn er hierfür die volle Dokumentenpauschale abrechnen will.

1. Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 04.06.2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 7000;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist Pflichtverteidiger des wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a. vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Rostock Angeschuldigten K. W. R.. Der Umfang der dem Landgericht vorliegenden Akten einschließlich Sonderbände und Sonderhefte beläuft sich auf über 40.000 Blatt. Dem Verteidiger sind nach Anklageerhebung die Akten (nur) in digitalisierter Form als PDF-Dokumente komplett auf einem USB-Speicherstick zur Verfügung gestellt worden.