Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7 500,00 EUR festgesetzt.
Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Oberverwaltungsgericht prüft bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst, ob die Darlegungen des Beschwerdeführers in einer fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung erschüttern. Ist das der Fall, prüft das Oberverwaltungsgericht ohne Bindung an die Darlegungen in der Beschwerdebegründung, ob nach allgemeinem Maßstab der begehrte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren ist.
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