OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.01.2009
OVG 9 S 70.08
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; GKG § 4 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; GKG § 21 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 2 S. 1, 2; GKG § 21 Abs. 3; GO § 35 Abs. 2 Nr. 29; GO § 67 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt (Oder), vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 37/08

Vorrang der aufschiebenden Wirkung vor der sofortigen Vollziehbarkeit bei dreipoligen Rechtsverhältnissen aufgrund der Landesverfassung bzw. nach der Verwaltungsgerichtsordnung; Entgegenstehen von Gründen des öffentlichen Wohls bei sich durch das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds verteuernder Wasserversorgung im verbleibenden Verbandsgebiet

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen OVG 9 S 70.08

DRsp Nr. 2009/23152

Vorrang der aufschiebenden Wirkung vor der sofortigen Vollziehbarkeit bei dreipoligen Rechtsverhältnissen aufgrund der Landesverfassung bzw. nach der Verwaltungsgerichtsordnung; Entgegenstehen von Gründen des öffentlichen Wohls bei sich durch das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds verteuernder Wasserversorgung im verbleibenden Verbandsgebiet

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7 500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; GKG § 4 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; GKG § 21 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 2 S. 1, 2; GKG § 21 Abs. 3; GO § 35 Abs. 2 Nr. 29; GO § 67 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Oberverwaltungsgericht prüft bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst, ob die Darlegungen des Beschwerdeführers in einer fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung erschüttern. Ist das der Fall, prüft das Oberverwaltungsgericht ohne Bindung an die Darlegungen in der Beschwerdebegründung, ob nach allgemeinem Maßstab der begehrte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren ist.