I. Die weitere Beschwerde vom 18. Mai 2005 ist zulässig, insbesondere ist sie vom Landgericht in dem Beschluss vom 27. April 2005 zugelassen worden und innerhalb der Frist von zwei Wochen nach §§ 56 Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 6 S. 4 RVG eingelegt worden. Der Beschluss des Landgerichts ist am 10. Mai 2005 zugestellt worden und die sofortige weitere Beschwerde ist am 19. Mai 2005 beim Landgericht eingegangen.
II. Die weitere Beschwerde hat aber keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, auf die das Rechtsmittel allein mit Erfolg gestützt werden kann, §§ 56 Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546f. ZPO.
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