KG - Beschluss vom 20.09.2005
1 W 239/05
Normen:
BGB § 145 § 439 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 2608;
Fundstellen:
KGReport 2006, 122
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 55/05
AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen II 2812/04

Vorliegen eines Vertrages als Voraussetzung für Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV

KG, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 1 W 239/05

DRsp Nr. 2005/18507

Vorliegen eines Vertrages als Voraussetzung für Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG -VV

»Das Entstehen der Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 2608 RVG -VV setzt das Vorliegen eines Vertrags voraus. Das Vorliegen eines Vertrages ist nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen zu beurteilen. Allein die Entgegennahme einer aufgrund eines Kaufvertrages als Nacherfüllung geforderten Leistung führt nicht zu einem Vertrag, auch wenn die geforderte Leistung von der vertraglich geschuldeten Leistung abweicht.«

Normenkette:

BGB § 145 § 439 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 2608;

Entscheidungsgründe:

I. Die weitere Beschwerde vom 18. Mai 2005 ist zulässig, insbesondere ist sie vom Landgericht in dem Beschluss vom 27. April 2005 zugelassen worden und innerhalb der Frist von zwei Wochen nach §§ 56 Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 6 S. 4 RVG eingelegt worden. Der Beschluss des Landgerichts ist am 10. Mai 2005 zugestellt worden und die sofortige weitere Beschwerde ist am 19. Mai 2005 beim Landgericht eingegangen.

II. Die weitere Beschwerde hat aber keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, auf die das Rechtsmittel allein mit Erfolg gestützt werden kann, §§ 56 Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546f. ZPO.