I.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern des am 17.06.2000 geborenen Kindes L B.
Am 15.01.2003 hat der Antragsteller beim AG Fürth beantragt,
sein Umgangsrecht mit dem Kind in einer von ihm näher bezeichneten Weise zu regeln.
Die Antragsgegnerin hat zunächst ein demgegenüber geringeres Umgangsrecht vorgeschlagen.
Ihr ist mit Beschluß des Amtsgerichts Fürth vom 24.02.2003 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden.
Im späteren Verlauf des Verfahrens hat die Antragsgegnerin beantragt, das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind auszuschließen.
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