BGH - Urteil vom 03.12.2015
IX ZR 40/15
Normen:
RVG § 3a Abs. 1 S. 4; RVG § 34 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 1183
DStRE 2016, 1211
FamRZ 2016, 465
MDR 2016, 182
MDR 2016, 378
NJW 2016, 1596
NJW 2016, 8
WM 2016, 1560
ZIP 2016, 892
ZInsO 2016, 267
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 426/13
OLG Karlsruhe, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 99/14

Vorliegen einer formfreien Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung; Absetzung einer rechtsanwaltlichen Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung

BGH, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen IX ZR 40/15

DRsp Nr. 2016/1446

Vorliegen einer formfreien Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung; Absetzung einer rechtsanwaltlichen Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung

Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst. Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen - mit Ausnahme der Auftragserteilung - abgegrenzt ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 3a Abs. 1 S. 4; RVG § 34 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand