BGH - Urteil vom 21.06.2011
VI ZR 73/10
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1294
MDR 2011, 949
NJW 2011, 3167
ZUM 2011, 733
rp 2011, 1190
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 111/09
LG Berlin, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 S 26/09

Vorliegen derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch mehrere Auftraggeber an unterschiedlichen Tagen

BGH, Urteil vom 21.06.2011 - Aktenzeichen VI ZR 73/10

DRsp Nr. 2011/12173

Vorliegen derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch mehrere Auftraggeber an unterschiedlichen Tagen

Dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann auch vorliegen, wenn mehrere Auftraggeber einen Rechtsanwalt an unterschiedlichen Tagen beauftragen.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 9. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Freistellung von einem Teil der Rechtsanwaltsgebühren, welche im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen eines Artikels entstanden sind, der in der BILD-München-Ausgabe der von der Beklagten verlegten Zeitung am 4. Februar 2009 veröffentlicht wurde. In diesem wurde u.a. wahrheitswidrig behauptet, die Kläger seien gemeinsam zu einer Party erschienen und der Kläger zu 1 habe auf Nachfrage bestätigt, er sei mit der Klägerin zu 2 zusammen.