Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 9. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Freistellung von einem Teil der Rechtsanwaltsgebühren, welche im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen eines Artikels entstanden sind, der in der BILD-München-Ausgabe der von der Beklagten verlegten Zeitung am 4. Februar 2009 veröffentlicht wurde. In diesem wurde u.a. wahrheitswidrig behauptet, die Kläger seien gemeinsam zu einer Party erschienen und der Kläger zu 1 habe auf Nachfrage bestätigt, er sei mit der Klägerin zu 2 zusammen.
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