OLG Naumburg - Beschluss vom 01.09.2008
6 W 73/08
Normen:
EGV Art. 81 Abs. 1 lit. a ; EGV Art. 81 Abs. 1 lit. d ; EGV Art. 81 Abs. 2 ; EGV Art. 86 Abs. 1 ; EGV Art. 86 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 2 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 3 T 187/08 - 08.04.2008 AG Aschersleben - 07-7931275-0-1N,

Vorlagebeschluss an den EuGH zur Frage, ob die im Investitions Bank-Begleitgesetz geregelte Gerichtskosten- und Gebührenbefreiung für die Investitionsbank des Landes Sachen- Anhalts wegen Verstoßes gegen den EG-Vertrag nichtig ist und ob, wenn dies nicht der Fall ist, die Investitionsbank bei Gerichtskosten und Gerichtsgebühren nur dann die Kostenbefreiung genießt, wenn sie hoheitliche Aufgaben wahrnimmt

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.09.2008 - Aktenzeichen 6 W 73/08

DRsp Nr. 2008/21529

Vorlagebeschluss an den EuGH zur Frage, ob die im Investitions Bank-Begleitgesetz geregelte Gerichtskosten- und Gebührenbefreiung für die Investitionsbank des Landes Sachen- Anhalts wegen Verstoßes gegen den EG-Vertrag nichtig ist und ob, wenn dies nicht der Fall ist, die Investitionsbank bei Gerichtskosten und Gerichtsgebühren nur dann die Kostenbefreiung genießt, wenn sie hoheitliche Aufgaben wahrnimmt

»1. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Gerichtskosten für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids - Aktenzeichen 07-7931275-01N Amtsgericht Aschersleben - wird ausgesetzt. 2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 geändert durch Art. 2 Nizza-Vertrag vom 26. Februar 2001) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 2.1 Ist Art. 86 Absatz 1 EGV in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 lit. a und d sowie Abs. 2 EGV dahin auszulegen, dass die vom Land Sachsen-Anhalt der von ihm errichteten Investitionsbank nach § 6 Abs. 1 des Investitionsbank-Begleitgesetzes vom 18. Dezember 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Land Sachsen-Anhalt Nr. 47/2003 Seite 371) eingeräumte Befreiung von Gerichtskosten und Gerichtsgebühren nichtig ist?