OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.08.2006
I-10 W 36/06
Normen:
KostO § 146 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 16.03.2006

Vorlage an den BGH zur Auslegung von § 146 Abs. 1 KostO zum Tatbestandsmerkmal zum Zwecke des Vollzugs des Geschäfts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2006 - Aktenzeichen I-10 W 36/06

DRsp Nr. 2007/1577

Vorlage an den BGH zur Auslegung von § 146 Abs. 1 KostO zum Tatbestandsmerkmal "zum Zwecke des Vollzugs des Geschäfts"

Vorlage an den BGH zur Auslegung von § 146 Abs. 1 S. 1 KostO zu der Rechtsfrage, ob nur die Maßnahmen als "zum Zwecke des Vollzugs des Geschäfts" gehörig anzusehen sind, die notwendig sind, um die Rechtswirksamkeit des Urkundsgeschäfts als solches herbeizuführen und es grundbuchmäßig durchzuführen.

Normenkette:

KostO § 146 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Für die Frage der Begründetheit der weiteren Beschwerde kommt es maßgeblich auf die Frage an, ob die Einholung und Verwahrung von Löschungsunterlagen eine Tätigkeit zum Zwecke des Vollzugs des beurkundungsbedürftigen Grundstücksveräußerungsgeschäftes ist und damit die Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO auslöst.