OLG München - Beschluß vom 28.07.1997
11 W 2002/97
Normen:
BRAGO § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 94
AnwBl 1999, 131
MDR 1997, 1069
OLGReport-München 1997, 239

Vorhersehbarkeit des Widerspruchs bei Einschaltung eines Inkassobüros

OLG München, Beschluß vom 28.07.1997 - Aktenzeichen 11 W 2002/97

DRsp Nr. 1998/14483

Vorhersehbarkeit des Widerspruchs bei Einschaltung eines Inkassobüros

»Die Erstattungsfähigkeit der Mahnanwaltskosten ist (wegen Vorhersehbarkeit des Widerspruchs) nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Gläubigera) nutzlos ein Inkassobüro eingeschaltet hat oderb) die Inkassokosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht hat.«

Normenkette:

BRAGO § 43 Abs. 1 ;

Gründe: