Vorhersehbarkeit des Widerspruchs bei Einschaltung eines Inkassobüros
OLG München, Beschluß vom 28.07.1997 - Aktenzeichen 11 W 2002/97
DRsp Nr. 1998/14483
Vorhersehbarkeit des Widerspruchs bei Einschaltung eines Inkassobüros
»Die Erstattungsfähigkeit der Mahnanwaltskosten ist (wegen Vorhersehbarkeit des Widerspruchs) nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Gläubigera) nutzlos ein Inkassobüro eingeschaltet hat oderb) die Inkassokosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht hat.«