BGH - Urteil vom 11.01.2011
VI ZR 64/10
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
GRUR 2011, 271
MDR 2011, 263
NJW 2011, 784
VersR 2012, 121
ZUM-RD 2011, 219
wrp 2011, 353
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 S 20/09
AG Berlin-Tempelhof, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 259/08

Vorgehen eines Rechtsanwalts gegen eine unzulässige Presseberichterstattung im Auftrag mehrerer, in gleicher Weise betroffener Personen als Tätigkeit in derselben Angelegenheit

BGH, Urteil vom 11.01.2011 - Aktenzeichen VI ZR 64/10

DRsp Nr. 2011/1781

Vorgehen eines Rechtsanwalts gegen eine unzulässige Presseberichterstattung im Auftrag mehrerer, in gleicher Weise betroffener Personen als Tätigkeit in derselben Angelegenheit

Eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt von mehreren Personen beauftragt wird, gegen eine unzulässige Presseberichterstattung vorzugehen, die sämtliche Auftraggeber in gleicher Weise betrifft (hier: Berichterstattung über ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs gegen drei Angeklagte).

Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand