OLG Thüringen - Beschluss vom 14.06.2005
AR S 61/05
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 § 51 ; VV-RVG Nr. 4101, Nr. 4107, Nr. 4109, Nr. 4110, Nr. 4111;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 476
StV 2006, 204
Vorinstanzen:
AG Erfurt - 710 Js 60022/04 - 565 Ls jug. - 06.08.2004,

Voraussetzungen zur Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG - Rechtsanwaltsgebühren für Vorbereitung der Hauptverhandlung

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen AR S 61/05

DRsp Nr. 2005/18175

Voraussetzungen zur Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG - Rechtsanwaltsgebühren für Vorbereitung der Hauptverhandlung

»1. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG (für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte) besteht, erfolgt regelmäßig in der Weise, dass untersucht wird, inwieweit die besondere Schwierigkeit und/oder der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile zu berücksichtigen ist. 2. Der Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wird grundsätzlich mit der Verfahrensgebühr, hier: Nr. 4107 VV RVG, abgegolten. Ein erhöhter Vorbereitungsaufwand für zusätzliche Fortsetzungstermine nach umfangreicher Beweisaufnahme ist bei Festsetzung der Terminsgebühren zu berücksichtigen.«

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 § 51 ; VV-RVG Nr. 4101, Nr. 4107, Nr. 4109, Nr. 4110, Nr. 4111;

Entscheidungsgründe: