AG Frankfurt/Main, vom 15.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 2803/03
Voraussetzungen zur Auferlegung der durch Aufhebungsantrag entstandener Kosten auf den Gläubiger
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 21 W 42/04
DRsp Nr. 2005/1754
Voraussetzungen zur Auferlegung der durch Aufhebungsantrag entstandener Kosten auf den Gläubiger
»Erklärt ein Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Gläubiger die Klageerhebung nachgeholt hat, so sind die durch den Aufhebungsantrag entstandenen Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen, wenn der Aufhebungsantrag infolge der Fristversäumung durch den Gläubiger zunächst begründet war. Die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung steht dem nicht entgegen.«