OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.12.2004
21 W 42/04
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 ; ZPO § 91a ; ZPO § 231 Abs. 2 ; ZPO § 926 Abs. 1, 2I ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 15.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 2803/03

Voraussetzungen zur Auferlegung der durch Aufhebungsantrag entstandener Kosten auf den Gläubiger

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 21 W 42/04

DRsp Nr. 2005/1754

Voraussetzungen zur Auferlegung der durch Aufhebungsantrag entstandener Kosten auf den Gläubiger

»Erklärt ein Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Gläubiger die Klageerhebung nachgeholt hat, so sind die durch den Aufhebungsantrag entstandenen Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen, wenn der Aufhebungsantrag infolge der Fristversäumung durch den Gläubiger zunächst begründet war. Die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung steht dem nicht entgegen.«

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 ; ZPO § 91a ; ZPO § 231 Abs. 2 ; ZPO § 926 Abs. 1, 2I ;

Entscheidungsgründe: