SchlHOLG - Urteil vom 11.09.2008
16 U 15/08
Normen:
BGB § 434; BGB § 437 Nr. 2; PfandleihVO § 10; PfandleihVO § 5; ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 552
OLGReport-Schleswig 2009, 46
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 186/07

Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rücktritts des Pfandleihers bei Hereinnahme einer nachträglich veränderten Markenuhr

SchlHOLG, Urteil vom 11.09.2008 - Aktenzeichen 16 U 15/08

DRsp Nr. 2009/1178

Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rücktritts des Pfandleihers bei Hereinnahme einer nachträglich veränderten Markenuhr

1. Zum Rücktrittsrecht des Pfandleihers bei nachträglich veränderten Markenuhren. 2. Beim Pfandleihvertrag kann der Pfandleiher die gemäß der PfandleihVO vereinbarten - gegenüber den allgemeinen Vorschriften (§§ 280, 286ff. BGB) erhöhten - Zinsen und Kosten nur bis zur Beendigung des Vertrages verlangen. Dabei stehen die Fälle des Rücktritt bzw. der Kündigung der ordentlichen Beendigung durch Darlehnsrückzahlung oder Verwertung gleich. 3. Bei erheblichem Unterliegen bezüglich Zinsen und Kosten ist die Kostenquote nach Maßgabe des diese mitberücksichtigenden fiktiven Streitwerts zu bilden.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Januar 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert und - wie folgt - neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.920,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2007 auf 6.000 € Zug um Zug gegen Herausgabe der unter der Pfandnummer ... unter der Bezeichnung "1 GOL H UHR M DT BD CARTIER SANTOS DEMOISELLE M CA 124 DIA" versetzten Uhr zu zahlen.