OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.01.2011
6 W 176/10
Normen:
RVG -VV Nr. 3101;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 23.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 343/10

Voraussetzungen und Höhe der Terminsgebühr nach Trennung von Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2011 - Aktenzeichen 6 W 176/10

DRsp Nr. 2011/355

Voraussetzungen und Höhe der Terminsgebühr nach Trennung von Verfahren

Werden zwei Verfahren getrennt mit der Folge, dass zwei gesonderte Prozessverfahren entstehen, so sind die vor der Verfahrenstrennung entstandenen Gebühren, die teilweise auch den später abgetrennten Teil betreffen, auf die beiden nach der Trennung entstandenen Prozesse zu verteilen. Dabei darf der Rechtsanwalt grundsätzlich wählen, ob er die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung oder aus den zwei getrennten Verfahren mit den jeweiligen Einzelwerten verlangt. Ein solches Wahlrecht besteht hinsichtlich der Terminsgebühr jedoch nicht, wenn diese nach der Abtrennung nicht erneut entstanden ist, weil keine mündliche Verhandlung mehr stattgefunden hat.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 23.8.2010 - 1 O 343/10 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Neuruppin vom 8.6.2010 sind von der Klägerin an Kosten

866,05 €

(i. B. achthundertsechsundsechzig und 5/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25.6.2010 an die Beklagten zu erstatten.