OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.03.2016
4 ARs 91/15
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Voraussetzungen und Höhe der Pauschgebühr bei einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren und kurzer Einarbeitungszeit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2016 - Aktenzeichen 4 ARs 91/15

DRsp Nr. 2016/12891

Voraussetzungen und Höhe der Pauschgebühr bei einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren und kurzer Einarbeitungszeit

Zur Pauschgebühr in einem Verfahren mit rund 50.000 Blatt Akte, in die sich der Rechtsanwalt in kurzer Zeit einarbeiten musste

1. Von besonderem Umfang des Verfahrens ist bei etwa 50.000 Blatt Gerichtsakten auszugehen. 2. Ist zwar der Zeitaufwand für die Einarbeitung in die äußerst umfangreichen Gerichtsakten als weit überdurchschnittlich hoch einzuschätzen, nicht jedoch der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung (4 Hauptverhandlung Termine zwischen ein ein halb und fast 5 Stunden), so ist eine Pauschgebühr in Höhe von 7500 € (10-fache Grundgebühr gemäß Nr. 4101 RVG -VV sowie eine 10-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4119 RVG -VV) angemessen.

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Xxx, Kxxx. 50667 Köln, wird für die Verteidigung des früheren Angeklagten im vorbereitenden Verfahren und im Verfahren vor dem Landgericht - Staatsschutzkammer - Stuttgart eine Pauschgebühr in Höhe von 7.500 00 € (in Worten: siebentausendfünfhundert Euro) bewilligt.

Auslagen und Umsatzsteuer werden gesondert erstattet; schon ausbezahlte oder festgesetzte Gebühren sind anzurechnen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe